Zuletzt geändert: 21. Oktober 2026
Präambel
Diese Moderationsrichtlinie für Inhalte („Richtlinie“) ist ein Anhang zu den Allgemeinen Nutzungsbedingungen von Gnammus, nachfolgend „Allgemeine Nutzungsbedingungen“, und legt die Regeln des Miteinanders für die Veröffentlichung von Inhalten auf der Plattform fest.
Soweit diese Richtlinie keine ausdrückliche Regelung enthält, gelten die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.
Gnammus ist ein Dienst der:
RTLP S.r.l. — Corte dei Mesagnesi 30 — 73100 Lecce (LE) — Italia
USt-IdNr. und Steuernummer: 02683850743 — Wirtschafts- und Verwaltungsregister (REA): LE-361688
Gnammus ist eine Social-Networking-Plattform, die es jedem ermöglicht, Inhalte, Ideen und Gedanken zu teilen. RTLP verpflichtet sich, einen hochwertigen und sicheren Dienst bereitzustellen, der digitale Verbindungen fördert und dabei geografische, sprachliche und kulturelle Barrieren abbaut, unter Einhaltung der anwendbaren Vorschriften und mit besonderem Augenmerk auf die Privatsphäre und die Meinungsfreiheit.
Art. 1 — Grundsätze der Moderation
1.1. Keine ideologische oder redaktionelle Zensur. RTLP lehnt jede Form ideologischer Zensur ab. Die Moderation von Inhalten beruht nicht auf inhaltlichen Wertungen, Qualitätsurteilen oder dem persönlichen Geschmack von RTLP: Die Moderation dient ausschließlich dazu, die Veröffentlichung von Inhalten zu verhindern, die gegen das anwendbare Recht oder gegen die in dieser Richtlinie und in den Allgemeinen Nutzungsbedingungen festgelegten Regeln verstoßen.
1.2. Moderationsinstrumente. Die Plattform setzt sowohl menschliche Moderatoren als auch automatisierte Algorithmen ein, um die Veröffentlichung von Inhalten zu verhindern, die nicht den Regeln dieser Richtlinie entsprechen. RTLP gewährleistet nicht, dass die Moderationssysteme fehlerfrei oder zu 100 % wirksam sind: Die automatisierte und die manuelle Moderation können gelegentlich zu Fehlern führen, indem sie entweder die Veröffentlichung regelkonformer Inhalte verhindern oder nicht regelkonforme Inhalte nicht erkennen. Ist der Nutzer der Auffassung, dass ein Inhalt zu Unrecht moderiert wurde, kann er nach Art. 14 die Überprüfung der Entscheidung verlangen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit dem Einsatz automatisierter Systeme ist in Art. 15 der Datenschutzerklärung beschrieben.
1.3. Anwendungsbereich. Die Moderation erstreckt sich auf Inhalte, deren Veröffentlichung der Nutzer beantragt hat, und zwar sowohl vor der Veröffentlichung als auch danach nach Maßgabe von Art. 13.3. Bei Inhalten jeglicher Art, deren Veröffentlichung der Nutzer nicht beantragt, wie etwa den Privaten Inhalten im Sinne von Art. 7.2 der Datenschutzerklärung, werden keinerlei Maßnahmen oder Prüfungen auf Eigeninitiative vorgenommen. Unberührt bleibt die Befugnis von RTLP, in Bezug auf jeden Inhalt in Umsetzung einer Anordnung der zuständigen Behörde oder aufgrund einer Meldung nach Art. 12 tätig zu werden.
1.4. Anwendbare Vorschriften. Diese Richtlinie unterliegt dem italienischen Recht und der einschlägigen Rechtsprechung, dem Recht der Europäischen Union sowie gegebenenfalls den örtlichen Gesetzen des Wohnsitzlandes des Nutzers.
1.5. Verantwortung des Nutzers. Unabhängig von der Tätigkeit der Moderationssysteme der Plattform bleibt der Nutzer in jedem Fall für die von ihm veröffentlichten Inhalte und für die Einhaltung der in seiner Rechtsordnung geltenden Gesetze verantwortlich. Das Vorhandensein von Moderationssystemen entbindet den Nutzer nicht von der Pflicht, die Vereinbarkeit seiner Inhalte mit den geltenden Vorschriften und mit dieser Richtlinie zu prüfen.
1.6. Meldung von Fehlern. RTLP fordert die Nutzer auf, Inhalte, die ihrer Ansicht nach nicht mit dieser Richtlinie vereinbar sind und von den Moderationssystemen nicht erkannt wurden, nach Art. 12 zu melden sowie nach Art. 14 die Überprüfung von Inhalten zu verlangen, die ihrer Ansicht nach zu Unrecht moderiert wurden. Die Meldungen der Nutzer tragen zur kontinuierlichen Verbesserung der Moderationssysteme bei.
Art. 2 — Inhalte, die gegen anwendbare Gesetze oder Vorschriften verstoßen
2.1. Die Nutzer sind verpflichtet, bei der Nutzung der Plattform alle anwendbaren Gesetze und Vorschriften einzuhalten, einschließlich regionaler, nationaler und internationaler Vorschriften.
2.2. Der Nutzer ist für die Einhaltung der örtlichen Gesetze und Vorschriften verantwortlich, einschließlich etwaiger Beschränkungen für bestimmte Arten von Inhalten und der Grenzen dessen, was in seiner Rechtsordnung geteilt oder verkauft werden darf.
Art. 3 — Aufstachelung zum Hass und Diskriminierung
3.1. Es ist untersagt, Inhalte zu teilen, zu verkaufen oder zu fördern, die Aufstachelung zum Hass, Drohungen oder Belästigungen gegenüber Einzelpersonen oder Gruppen aufgrund der ethnischen Zugehörigkeit, der Rasse, der nationalen Herkunft, des Geschlechts, der Geschlechtsidentität, der sexuellen Ausrichtung, der Religion, des Alters oder einer Behinderung enthalten.
3.2. Das Verbot erstreckt sich auf jede beleidigende Ausdrucksweise sowie auf jeden Inhalt und jedes Verhalten, die ein herabwürdigendes oder feindseliges Umfeld schaffen.
Art. 4 — Sexuell explizite Inhalte und Schutz von Minderjährigen
4.1. RTLP verpflichtet sich, ein sicheres Umfeld für alle Nutzer, einschließlich Minderjähriger, zu schaffen.
4.2. Es ist untersagt, Inhalte zu veröffentlichen, die explizite Nacktheit, Pornografie oder sonstiges sexuell explizites Material enthalten, einschließlich Bildern, Videos oder Diskussionen explizit sexueller Natur. RTLP behält sich das Recht vor, gegen jeden als unangemessen gemeldeten Inhalt vorzugehen.
4.3. Jeder unangemessene, sexuell explizite oder für Minderjährige schädliche Inhalt ist streng verboten. Ebenfalls verboten ist die Verbreitung von Darstellungen sexuellen Missbrauchs von Kindern (CSAM) oder von jeglichem Material, das die Ausbeutung von Minderjährigen darstellt oder rechtfertigt. Solche Verstöße führen zur sofortigen Aussetzung des Kontos, zur Entfernung der Inhalte und zur Meldung an die zuständigen Behörden.
4.4. RTLP behält sich das Recht vor, weitere Maßnahmen zu ergreifen, die zum Schutz von Minderjährigen und für die Sicherheit der Nutzer für erforderlich erachtet werden.
Art. 5 — Gewalt und Inhalte, die Gewalt fördern oder verherrlichen
5.1. Untersagt ist das Teilen von Inhalten, die reale Gewalt, Grausamkeiten, Übergriffe, Angriffe, drastische Bilder von Tod oder Verletzungen, terroristische oder gewalttätige extremistische Propaganda darstellen.
5.2. Ebenfalls untersagt ist das Teilen von Inhalten, die Vandalismus, Grausamkeit oder ungerechtfertigte Gewalt gegenüber Tieren zeigen.
Art. 6 — Gesundheitsgefährdende Inhalte und irreführende Informationen
6.1. Es ist untersagt, falsche oder irreführende Informationen zu teilen oder zu fördern, die geeignet sind, die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit von Personen zu gefährden oder die öffentliche Sicherheit zu beeinträchtigen. Das Verbot erstreckt sich auf Inhalte, die mittels Deepfake erstellt, durch künstliche Intelligenz erzeugt oder anderweitig manipuliert wurden und die, indem sie Personen, Ereignisse oder Orte realistisch darstellen, geeignet sind, die Öffentlichkeit zu täuschen und Einzelpersonen oder Gemeinschaften zu schädigen.
6.2. Es ist untersagt, Inhalte zu veröffentlichen, die für die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit von Personen gefährlich sein können, einschließlich Inhalten, die Ernährungspraktiken, Zubereitungen, Zutatenkombinationen oder Dosierungen fördern, nahelegen oder beschreiben, die vernünftigerweise Gesundheitsrisiken mit sich bringen können. Dabei beruht die Beurteilung der Gefährlichkeit nicht auf Geschmacksurteilen oder Ernährungsvorlieben, sondern ausschließlich auf objektiven Sicherheitskriterien.
6.3. Medizinische, ernährungsbezogene und therapeutische Hinweise. Es ist untersagt, Inhalte zu veröffentlichen, die sich als Hinweise medizinischer, ernährungsbezogener oder therapeutischer Art darstellen und geeignet sind, gesundheitsschädliches Verhalten herbeizuführen. Unter das Verbot fallen beispielhaft und nicht abschließend:
- die Förderung stark restriktiver Ernährungsformen, längeren Fastens oder von Eliminations- oder Kompensationspraktiken;
- die Zuschreibung heilender, vorbeugender oder schlankmachender Eigenschaften an Lebensmittel, Getränke oder Nahrungsergänzungsmittel, die nach den anwendbaren Vorschriften über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben nicht zulässig sind;
- die Empfehlung, ärztliche Behandlungen abzusetzen, abzulehnen oder zu ersetzen;
- das Angebot individueller Verordnungen oder Ernährungspläne durch Personen, die nicht über die nach den anwendbaren Vorschriften erforderlichen Qualifikationen verfügen.
6.4. Nicht unter die Verbote nach Art. 6.3 fallen das Teilen persönlicher Erfahrungen, die Verbreitung allgemeiner Ernährungsinformationen sowie die informative oder wissenschaftliche Diskussion, sofern sie nicht als an einen einzelnen Empfänger gerichtete Verordnung dargestellt werden.
6.5. Im Einklang mit Art. 1.1 prüft RTLP weder den Wahrheitsgehalt der von den Nutzern veröffentlichten Inhalte noch nimmt RTLP zu deren wissenschaftlicher Richtigkeit oder Begründetheit Stellung. Die Beurteilung nach diesem Artikel beschränkt sich auf Inhalte, die ein konkretes Risiko für die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit von Personen darstellen.
Art. 7 — Verletzung der Privatsphäre und des geistigen Eigentums
7.1. Es ist nicht gestattet, Inhalte zu teilen oder zu fördern, welche die Privatsphäre oder die Persönlichkeitsrechte Dritter verletzen, einschließlich der unbefugten Verbreitung privater Informationen oder sensibler Daten ohne die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person.
7.2. Untersagt ist das Teilen oder der Verkauf von Inhalten, die Rechte des geistigen Eigentums, einschließlich Urheberrechten, Marken und Patenten, ohne die erforderliche Genehmigung verletzen.
Art. 8 — Selbstverletzung und Suizid
8.1. Es ist untersagt, Inhalte zu teilen oder zu fördern, die zur Selbstverletzung oder zum Suizid ermutigen oder diese begünstigen, einschließlich Inhalten im Zusammenhang mit Essstörungen, extremen Diäten oder dem Gebrauch gefährlicher Substanzen.
8.2. Wer sich in einer Krisensituation befindet, wird gebeten, sich an die in seinem Land verfügbaren Hilfsangebote zu wenden. Ein kostenloses und aktuelles, nach Ländern abrufbares Verzeichnis der aktiven Krisen- und Beratungstelefone ist unter https://findahelpline.com verfügbar.
Art. 9 — Identitätsanmaßung
9.1. Es ist untersagt, sich als andere Personen oder Organisationen auszugeben, einschließlich der Erstellung falscher Profile oder Inhalte zu täuschenden oder schädigenden Zwecken.
Art. 10 — Inhalte mit geografischen oder altersbezogenen Beschränkungen
10.1. Bestimmte Inhalte können, obwohl sie rechtmäßig sind und dieser Richtlinie sowie den Allgemeinen Nutzungsbedingungen entsprechen, in bestimmten Rechtsordnungen rechtlichen oder regulatorischen Beschränkungen unterliegen. Beispielhaft und nicht abschließend:
- Inhalte über alkoholische Getränke in Ländern, in denen die Werbung für alkoholische Getränke oder deren Darstellung gesetzlich verboten oder beschränkt ist;
- Inhalte über bestimmte Lebensmittel oder Zutaten, deren Vermarktung oder Bewerbung örtlich geregelt ist;
- Inhalte, die zwar im Land der Veröffentlichung rechtmäßig sind, jedoch gegen örtliche Vorschriften anderer Länder verstoßen können.
10.2. In diesen Fällen behält sich RTLP das Recht vor, die Sichtbarkeit dieser Inhalte in den betroffenen Rechtsordnungen zu beschränken, ohne sie von der Plattform zu entfernen.
10.3. RTLP gewährleistet nicht, dass die geografischen Filter die Anzeige beschränkter Inhalte in jeder Rechtsordnung zu 100 % wirksam verhindern. Der Nutzer bleibt in jedem Fall für die Einhaltung der in seinem Wohnsitzland geltenden Gesetze verantwortlich, unabhängig von der Sichtbarkeit der Inhalte auf der Plattform. Der Nutzer wird gebeten, RTLP über die Meldefunktionen der Plattform Inhalte zu melden, die seiner Ansicht nach in seiner Rechtsordnung nicht sichtbar sein sollten.
10.4. Diese Beschränkungen stellen keine inhaltliche Wertung des Inhalts durch RTLP dar, sondern dienen ausschließlich der Erfüllung örtlicher rechtlicher Verpflichtungen. Der Inhalt bleibt in den Rechtsordnungen, in denen keine Beschränkungen bestehen, uneingeschränkt sichtbar.
10.5. Die Liste der aktiven geografischen Beschränkungen unterliegt einer regelmäßigen Aktualisierung durch RTLP entsprechend der Entwicklung der anwendbaren Vorschriften.
10.6. Inhalte über alkoholische Getränke. Das Mindestalter für den Zugang zur Plattform ist in Art. 3.1 der Allgemeinen Nutzungsbedingungen festgelegt. Die in diesem Artikel vorgesehene Altersbeschränkung gilt für Inhalte, die alkoholische Getränke als solche zum Gegenstand haben, d. h. sie darstellen, bewerben oder ihre Eigenschaften, ihren Konsum, ihre Verkostung oder ihre Kombination mit Speisen beschreiben. Diese Inhalte sind ausschließlich für Nutzer sichtbar, die das höhere der folgenden Alter erreicht haben: 18 Jahre oder das nach dem Recht ihres Wohnsitzlandes für den Erwerb oder Konsum alkoholischer Getränke vorgeschriebene Mindestalter; sieht dieses Recht je nach Getränk unterschiedliche Altersgrenzen vor, ist die niedrigste maßgeblich. Das Alter wird anhand des Geburtsdatums und des Wohnsitzlandes bestimmt, die der Nutzer bei der Registrierung angegeben hat. Für Nutzer mit Wohnsitz in Ländern, in denen alkoholische Getränke verboten sind, sind diese Inhalte nach Art. 10.2 nicht sichtbar, mit Ausnahme der von ihnen selbst veröffentlichten Inhalte. Die von RTLP angewandten Altersgrenzen spiegeln die in den einzelnen Ländern geltenden Vorschriften wider und werden bei deren Änderung aktualisiert. Die Beschränkung gilt zusätzlich zu den geografischen Beschränkungen nach den vorstehenden Absätzen.
10.7. Alkoholische Getränke als Zutaten. Nicht unter die Beschränkung nach Art. 10.6 fallen Inhalte, in denen ein alkoholisches Getränk als Zutat einer Speisezubereitung vorkommt, auch wenn es in der Zutatenliste, in der Zubereitungsanleitung oder in der Bezeichnung des Rezepts genannt wird. Diese Inhalte können von jedem Nutzer veröffentlicht werden und sind für alle Nutzer sichtbar. Die Ausnahme gilt nicht, wenn der Inhalt, obwohl er sich als Speisezubereitung darstellt, tatsächlich der Bewerbung eines alkoholischen Getränks dient oder zu dessen Konsum ermutigt.
10.8. Veröffentlichung durch Nutzer, die das erforderliche Alter nicht erreicht haben. Ein Nutzer, der das Alter nach Art. 10.6 nicht erreicht hat, kann die dort genannten Inhalte veröffentlichen. Diese Inhalte sind für Nutzer, die das Alter nach Art. 10.6 erreicht haben, und für den Nutzer, der sie veröffentlicht hat, sichtbar, nicht jedoch für andere Nutzer. Die Altersbeschränkung gilt daher nicht gegenüber dem Verfasser des Inhalts, dem seine eigenen Inhalte und die zu deren Abruf, Bearbeitung oder Entfernung erforderlichen Funktionen in jedem Fall zugänglich bleiben. Einem Nutzer, der das 18. Lebensjahr nicht vollendet hat, ist hingegen die Veröffentlichung von Inhalten untersagt, die im Sinne von Art. 11.5 der Bewerbung alkoholischer Getränke zugunsten eines Dritten dienen, auch wenn er deren kommerziellen Charakter kennzeichnet und auch wenn der Inhalt nur für Nutzer sichtbar gemacht wird, die das Alter nach Art. 10.6 erreicht haben.
10.9. Markierung von Inhalten. RTLP erkennt und markiert Inhalte über alkoholische Getränke mithilfe eigener automatischer Klassifizierungssysteme. Die Pflicht, solche Inhalte mithilfe der von der Plattform bereitgestellten Werkzeuge vorab zu markieren, obliegt ausschließlich Nutzern, die in Ausübung einer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handeln — etwa Herstellern, Vertriebsunternehmen, Händlern und Agenturen —, und beschränkt sich auf gesponserte, werbliche oder sonst verkaufsfördernde Inhalte. Ein Nutzer, der den kommerziellen Charakter des Inhalts nach Art. 11.5 kennzeichnet und angibt, dass dieser alkoholische Getränke zum Gegenstand hat, erfüllt damit die Pflicht nach diesem Absatz. Unberührt bleibt die Befugnis von RTLP, die Altersbeschränkung selbständig auf jeden Inhalt anzuwenden, bei dem sie fehlt.
10.10. RTLP behält sich das Recht vor, die Altersbeschränkung auf weitere Kategorien von Inhalten auszudehnen, sofern dies nach den anwendbaren Vorschriften erforderlich ist oder sich zum Schutz von Minderjährigen als notwendig erweist. Auch für die Altersbeschränkungen gelten Art. 1.2 hinsichtlich der Fehleranfälligkeit der Moderationssysteme und Art. 10.3 hinsichtlich der Verantwortung des Nutzers.
Art. 11 — Kommerzielle Kommunikation: verbotene Werbung und Kennzeichnungspflicht
11.1. Untersagt sind Werbung, Verkaufsförderung und Sponsoring in jeder Form, unmittelbar oder mittelbar, für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse. Das Verbot umfasst beispielhaft und nicht abschließend:
- Zigaretten, Zigarren, Zigarillos, Tabak zum Selbstdrehen, Pfeifentabak, Schnupftabak und Kautabak;
- erhitzte Tabakerzeugnisse;
- elektronische Zigaretten, Verdampfergeräte und Nachfüllbehälter, mit oder ohne Nikotin;
- nikotinhaltige Erzeugnisse, die nicht für therapeutische Zwecke bestimmt sind, wie Nikotinbeutel zum oralen Gebrauch;
- pflanzliche Raucherzeugnisse;
- Zubehör, Marken und Unterscheidungszeichen, die zur Bewerbung der vorgenannten Erzeugnisse verwendet werden.
11.2. Das Verbot nach Art. 11.1 gilt auf der gesamten Plattform und in allen Rechtsordnungen, unabhängig davon, ob die Werbung für diese Erzeugnisse im Wohnsitzland des Nutzers, der den Inhalt veröffentlicht, oder in dem des Empfängers zulässig ist. Es gilt sowohl für gesponserte Inhalte als auch für Inhalte, die von Nutzern veröffentlicht werden, die in Ausübung einer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handeln.
11.3. Die in diesem Artikel vorgesehenen Verbote betreffen die Bewerbung und nicht die Darstellung. Nicht darunter fallen daher die gelegentliche Darstellung der Erzeugnisse und Dienstleistungen, auf die sie sich beziehen, in Inhalten ohne Werbezweck, die Verbreitung von Inhalten zu Informations-, journalistischen, wissenschaftlichen, Bildungs- oder Präventionszwecken sowie der Bericht über eine persönliche Erfahrung. RTLP kann auf solche Inhalte jedoch die Altersbeschränkung nach Art. 10.10 anwenden.
11.4. Ebenfalls untersagt sind Werbung, Verkaufsförderung, Sponsoring und Verkauf in jeder Form, unmittelbar oder mittelbar, der nachstehend genannten Erzeugnisse und Dienstleistungen:
- Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe sowie Erzeugnisse, deren Vermarktung nach den anwendbaren Vorschriften verboten ist;
- Spiele mit Geldgewinn, Wetten, Tippspiele und jede andere Form von Glücksspiel, einschließlich der Marken und Geschäftsbezeichnungen der jeweiligen Anbieter, der Einladungscodes, der Anmeldeboni und der Links zu den jeweiligen Plattformen;
- Waffen, Munition, deren Teile und Komponenten, Sprengstoffe und sonstige Angriffsmittel sowie gefährliche Stoffe und Materialien, deren Verwendung eine Befähigung oder Genehmigung erfordert;
- Arzneimittel und Erzeugnisse, die als geeignet dargestellt werden, Krankheiten vorzubeugen, sie zu behandeln oder zu heilen;
- Finanz-, Versicherungs- und Anlageprodukte und -dienstleistungen, Kryptowerte sowie Dienstleistungen für den Handel mit Kryptowerten, deren Verwahrung oder deren Vermittlung, einschließlich darauf bezogener Schulungen, Handelssignale und Partnerprogramme;
- ästhetisch-chirurgische Eingriffe und invasive medizinische oder kosmetische Behandlungen, einschließlich Injektionsbehandlungen und Verfahren, die eine Anästhesie erfordern.
Für die Verbote nach diesem Absatz gilt die Ausnahme nach Art. 11.3. Ebenfalls nicht unter das Verbot fällt die Angabe der ausgeübten Tätigkeit und der angebotenen Dienstleistungen durch ein Konto, das auf der Plattform als gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder berufliche Tätigkeit ausgewiesen ist, sofern diese Angabe informativen und nicht werblichen Charakter hat.
11.5. Pflicht zur Kennzeichnung des kommerziellen Charakters des Inhalts. Ein Nutzer, der gegen Entgelt oder einen sonstigen Vorteil einen Inhalt mit Werbezweck zugunsten eines Dritten veröffentlicht, ist verpflichtet, dessen kommerziellen Charakter über die hierfür von der Plattform bei der Erstellung des Inhalts bereitgestellte Funktion zu kennzeichnen. Die Pflicht besteht unabhängig davon, ob die Werbevereinbarung über die Werbedienste von RTLP oder unmittelbar zwischen dem Nutzer und dem betreffenden Dritten geschlossen wurde, und unabhängig von der Form des erhaltenen Vorteils. Darunter fallen insbesondere:
- die Zahlung eines Geldbetrags oder die Gewährung einer Vergütung in jeder anderen Form;
- die unentgeltliche oder vergünstigte Überlassung von Produkten, Dienstleistungen, Unterbringung und Bewirtung, Reisen oder Erlebnissen;
- die Gewährung einer Provision oder eines wirtschaftlichen Vorteils, der an die durch den Inhalt generierten Verkäufe oder Zugriffe geknüpft ist, auch über Affiliate-Links oder personalisierte Rabattcodes;
- die Einbindung von Produkten, Marken, Geschäftsbezeichnungen oder sonstigen Unterscheidungszeichen Dritter in Erfüllung einer, auch nicht schriftlichen, Vereinbarung mit deren Inhaber.
11.6. Art und Weise der Kennzeichnung. Die Kennzeichnung erfolgt ausschließlich über die eigens hierfür vorgesehene Funktion nach Art. 11.5; daraufhin versieht RTLP den Inhalt sichtbar und erkennbar mit einem Hinweis auf seinen kommerziellen Charakter. Angaben im Text, in der Beschreibung, in den Kommentaren oder in den mit dem Inhalt verknüpften Labels ersetzen die Kennzeichnung nicht und sind für sich genommen nicht geeignet, die Pflicht zu erfüllen.
11.7. Ausgenommene Fälle. Die Pflicht nach Art. 11.5 gilt nicht für Inhalte, deren kommerzieller Zweck sich bereits aus dem Zusammenhang ergibt, etwa solche, die sich auf eigene Produkte, Dienstleistungen oder Betriebe beziehen und von einem auf der Plattform als gewerbliche, geschäftliche, handwerkliche oder berufliche Tätigkeit ausgewiesenen Konto veröffentlicht werden. Ebenfalls nicht darunter fällt die Erwähnung oder Darstellung von Produkten, Marken oder Betrieben Dritter ohne jede Vereinbarung und ohne jeden Vorteil, etwa die Angabe der in einer Zubereitung verwendeten Zutat oder der Bericht über eine auf eigene Kosten gemachte Erfahrung.
11.8. Verantwortung für die Erklärung. Die Kennzeichnung nach Art. 11.5 erfolgt durch den Nutzer in eigener Verantwortung. RTLP kann Werbevereinbarungen, die außerhalb der eigenen Werbedienste von RTLP geschlossen werden, weder kennen noch überprüfen und haftet nicht für eine unterlassene oder unrichtige Kennzeichnung. Die Pflicht, den Werbezweck eines Inhalts erkennbar zu machen, obliegt nach den anwendbaren Vorschriften über unlautere Geschäftspraktiken dem Nutzer, der in Ausübung einer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, sowie demjenigen, in dessen Interesse die Werbung erfolgt. Unberührt bleibt die Befugnis von RTLP, den Hinweis nach Art. 11.6 selbständig an einem Inhalt anzubringen, bei dem dieser fehlt und der Anhaltspunkte aufweist, die auf seinen kommerziellen Charakter schließen lassen.
11.9. Werbeinhalte für alkoholische Getränke. Inhalte, die der Bewerbung alkoholischer Getränke dienen, unterliegen der Altersbeschränkung nach Art. 10.6 und der Kennzeichnungspflicht nach Art. 11.5 und dürfen darüber hinaus nicht:
- speziell an Minderjährige gerichtet sein oder Minderjährige beim Konsum alkoholischer Getränke darstellen;
- den übermäßigen oder unmäßigen Konsum alkoholischer Getränke fördern oder Enthaltsamkeit negativ darstellen;
- einen Zusammenhang zwischen dem Konsum alkoholischer Getränke und dem Führen von Fahrzeugen oder besonderen körperlichen Leistungen herstellen;
- den Eindruck erwecken, der Konsum alkoholischer Getränke trage zu sozialem oder sexuellem Erfolg bei;
- alkoholischen Getränken therapeutische, stimulierende oder beruhigende Eigenschaften oder die Fähigkeit zuschreiben, Konflikte oder persönliche Probleme zu lösen.
Unberührt bleibt das in Art. 10.8 vorgesehene Verbot für Nutzer, die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben, Werbeinhalte für alkoholische Getränke zu veröffentlichen. Die Einhaltung der Anforderungen dieses Absatzes obliegt dem Nutzer, der den Inhalt veröffentlicht, und demjenigen, in dessen Interesse die Werbung erfolgt. RTLP führt keine vorherige Überprüfung des Alters der in den Inhalten dargestellten Personen durch und setzt hierfür keine Systeme zur Gesichtserkennung oder Altersschätzung ein; RTLP greift mit den Maßnahmen nach Art. 13 bei Inhalten ein, die sich infolge einer Meldung nach Art. 12 oder einer auf sonstige Weise erfolgten Feststellung als nicht regelkonform erweisen.
11.10. Nicht gekennzeichnete Werbeinhalte. Die unterlassene Kennzeichnung des kommerziellen Charakters eines Inhalts stellt einen Verstoß gegen diese Richtlinie dar und berechtigt zur Ergreifung der Maßnahmen nach Art. 13. Hat der Inhalt alkoholische Getränke zum Gegenstand, gilt die Altersbeschränkung nach Art. 10.6 in jedem Fall, auch ohne Kennzeichnung.
Art. 12 — Meldung von Inhalten
12.1. Meldeinstrumente. Jede Person — Nutzer oder Dritter — kann RTLP Inhalte auf der Plattform, die sie für rechtswidrig oder nicht mit dieser Richtlinie vereinbar hält, über die auf der Plattform verfügbaren Meldefunktionen oder über die in Art. 16 der Allgemeinen Nutzungsbedingungen angegebenen Kontaktdaten melden. Die Meldeinstrumente sind leicht zugänglich und benutzerfreundlich und ermöglichen die Übermittlung der Meldung auf elektronischem Weg.
12.2. Inhalt der Meldung. Nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2022/2065 sollte die Meldung Folgendes enthalten:
- eine hinreichend begründete Erläuterung, warum der Inhalt für rechtswidrig oder nicht regelkonform gehalten wird;
- eine eindeutige Angabe des genauen Speicherorts des Inhalts, etwa die präzise URL-Adresse bzw. die präzisen URL-Adressen;
- den Namen und die E-Mail-Adresse der meldenden Person, es sei denn, die Meldung betrifft Straftaten nach den Artikeln 3 bis 7 der Richtlinie 2011/93/EU;
- eine Erklärung, mit der die meldende Person in gutem Glauben versichert, dass die in der Meldung enthaltenen Angaben und Anführungen richtig und vollständig sind.
12.3. Empfangsbestätigung. RTLP übermittelt der meldenden Person, sofern sie eine E-Mail-Adresse angegeben hat, unverzüglich eine Bestätigung über den Eingang der Meldung.
12.4. Bearbeitung. RTLP bearbeitet Meldungen zeitnah, sorgfältig, frei von Willkür und objektiv. RTLP bestimmt die geeigneten Maßnahmen und teilt diese, sofern RTLP dies für erforderlich hält, der meldenden Person mit.
12.5. Offensichtlich unbegründete Meldungen. RTLP kann die Bearbeitung von Meldungen von Personen, die häufig offensichtlich unbegründete Meldungen einreichen, nach vorheriger Warnung für einen angemessenen Zeitraum aussetzen.
Art. 13 — Mögliche Maßnahmen und Begründung der Entscheidungen
13.1. Maßnahmen in Bezug auf Inhalte. Bei Verstößen gegen diese Richtlinie, die Allgemeinen Nutzungsbedingungen oder das anwendbare Recht kann RTLP je nach Schwere, Wiederholung und Art des Verstoßes eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen ergreifen:
- die Ablehnung der Veröffentlichung des Inhalts;
- die Entfernung des bereits veröffentlichten Inhalts;
- die Beschränkung der Sichtbarkeit des Inhalts, auch nach geografischen oder altersbezogenen Kriterien;
- das Versehen des Inhalts mit einem Hinweis oder einer Zugangsbeschränkung.
13.2. Maßnahmen in Bezug auf das Konto. In schwerwiegenderen Fällen oder bei wiederholten Verstößen kann RTLP gegenüber dem Nutzer nach dem Grundsatz der Abstufung folgende Maßnahmen ergreifen: die Verwarnung; die vorübergehende Einschränkung bestimmter Funktionen; die Aussetzung des Kontos; die Löschung des Kontos nach Art. 3.8 der Allgemeinen Nutzungsbedingungen.
13.3. Moderation nach der Veröffentlichung. Die Maßnahmen nach Art. 13.1 können auch in Bezug auf bereits veröffentlichte Inhalte ergriffen werden, wenn sich die fehlende Regelkonformität nachträglich infolge einer Meldung, einer Prüfung auf Eigeninitiative, einer Änderung der anwendbaren Vorschriften oder einer Anordnung der zuständigen Behörde herausstellt. Die erfolgte Veröffentlichung eines Inhalts stellt weder eine Billigung durch RTLP noch eine abschließende Feststellung seiner Regelkonformität dar.
13.4. Begründung. Jede nach Art. 13.1 und 13.2 ergriffene Maßnahme wird dem betroffenen Nutzer mitgeteilt, es sei denn, die Mitteilung ist gesetzlich oder durch eine Anordnung der zuständigen Behörde untersagt. Die Mitteilung enthält:
- die ergriffene Maßnahme, ihren räumlichen Geltungsbereich und ihre Dauer;
- die Tatsachen und Umstände, auf denen die Entscheidung beruht, einschließlich der Angabe, ob sie infolge einer Meldung nach Art. 12 oder einer Prüfung auf Eigeninitiative getroffen wurde;
- ob und inwieweit die Entscheidung mithilfe automatisierter Mittel getroffen wurde, einschließlich des Falls, dass der Inhalt automatisiert erkannt wurde;
- die Bestimmung dieser Richtlinie, der Allgemeinen Nutzungsbedingungen oder des Gesetzes, auf der die Entscheidung beruht;
- die Möglichkeiten und Fristen, um nach Art. 14 die Überprüfung der Entscheidung zu verlangen.
13.5. Dringende Maßnahmen. In den Fällen nach Art. 4.3 und in anderen Fällen einer schwerwiegenden und gegenwärtigen Gefahr für die Sicherheit von Personen ergreift RTLP die erforderlichen Maßnahmen mit sofortiger Wirkung und übermittelt die Begründung nach Art. 13.4 nach deren Ergreifung.
Art. 14 — Beschwerden und Überprüfung von Entscheidungen
14.1. Recht auf Überprüfung. Der von einer Maßnahme nach Art. 13 betroffene Nutzer sowie die meldende Person, die die Mitteilung nach Art. 12.4 erhalten hat, können bei RTLP die Überprüfung der Entscheidung verlangen, und zwar über die auf der Plattform verfügbaren Instrumente oder über die in Art. 16 der Allgemeinen Nutzungsbedingungen angegebenen Kontaktdaten.
14.2. Beschwerdefrist. Die Beschwerde kann innerhalb von 14 Tagen ab der Mitteilung der Entscheidung eingelegt werden. Im Fall der Aussetzung des Kontos bleibt dieses für die Dauer der Frist und bis zur Entscheidung über die Beschwerde ausgesetzt. Wird innerhalb der Frist keine Beschwerde eingelegt, gilt die Maßnahme als endgültig.
14.3. Prüfung der Beschwerde. Die Beschwerde wird von Personal von RTLP geprüft und in keinem Fall ausschließlich mit automatisierten Mitteln entschieden. RTLP teilt das angemessen begründete Ergebnis der Überprüfung unverzüglich mit.
14.4. Wirkungen. Ergibt die Überprüfung, dass die Maßnahme unbegründet war, hebt RTLP sie unverzüglich auf und stellt, soweit technisch möglich, den betroffenen Inhalt oder die betroffenen Funktionen wieder her. Hinsichtlich der technischen Umsetzungszeiten gilt Art. 7.4 der Datenschutzerklärung.
14.5. Weitere Rechtsbehelfe. Die Überprüfung nach diesem Artikel lässt das Recht des Nutzers unberührt, nach Art. 19 der Allgemeinen Nutzungsbedingungen das zuständige Gericht anzurufen, sowie für Nutzer, die als Verbraucher handeln, das Recht, die Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung nach Art. 20.2 Buchstabe c derselben Allgemeinen Nutzungsbedingungen einzuleiten. Unberührt bleibt ferner das Recht, nach Art. 12 der Datenschutzerklärung Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde für den Schutz personenbezogener Daten einzureichen.
Art. 15 — Verstoß gegen die Allgemeinen Nutzungsbedingungen
15.1. Die Nutzer sind verpflichtet, die Allgemeinen Nutzungsbedingungen und alle anwendbaren Anhänge einzuhalten. Inhalte, die gegen diese Bestimmungen verstoßen, werden entfernt, und gegen den Nutzer können nach Art. 13 weitere Maßnahmen ergriffen werden.
15.2. Spam und Flooding. Das serielle, automatisierte oder massenhafte Veröffentlichen oder Versenden von Inhalten, Kommentaren, Nachrichten oder Meldungen sowie jedes Flooding der Plattform stellen einen Verstoß gegen Art. 7 der Allgemeinen Nutzungsbedingungen und gegen diese Richtlinie dar. RTLP kann die Maßnahmen nach Art. 13 ergreifen.
Art. 16 — Änderungen und Verweisung
16.1. Diese Richtlinie kann geändert werden, um sie an gesellschaftliche, technologische und rechtliche Entwicklungen anzupassen. In diesem Fall gelten die in den Allgemeinen Nutzungsbedingungen enthaltenen Bestimmungen über deren Änderung.
16.2. Soweit diese Richtlinie keine ausdrückliche Regelung enthält, gelten die Allgemeinen Nutzungsbedingungen.